BayObLG - Beschluß vom 07.07.2000
4Z AR 71/00
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 642 Abs. 1 Satz 1;

Örtlich ausschließliche Zuständigkeit nach § 642 Abs. 1 S. 1 ZPO

BayObLG, Beschluß vom 07.07.2000 - Aktenzeichen 4Z AR 71/00

DRsp Nr. 2000/6576

Örtlich ausschließliche Zuständigkeit nach § 642 Abs. 1 S. 1 ZPO

»Die örtlich ausschließliche Zuständigkeit nach § 642 Abs. 1 Satz 1 ZPO nimmt dem übergeordneten Gericht im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht die Möglichkeit, unter den verschiedenen - für eine Abänderungsklage gegen mehrere Unterhaltsberechtigte - als zuständig in Betracht kommenden Gerichten eine Auswahl zu treffen.«

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 642 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller beabsichtigt die Erhebung von Abänderungsklagen nach §§ 495, 323 ZPO, die fünf seiner sechs Kinder betreffen, um deren monatliche Unterhaltsansprüche herabsetzen zu lassen.

Die Antragsgegnerin zu 1) war die zweite Ehefrau des Antragstellers und ist die Mutter der gemeinsamen Tochter A, geb. 1986.

Die Antragsgegnerin zu 2) ist die Mutter der gemeinsamen Tochter B, geb. 1985.

Die Mutter der Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) sowie des Antragsgegners zu 5) war die erste Ehefrau des Antragstellers. Unter Hinweis darauf, daß die Antragsgegnerin zu 1) ihren Gerichtsstand im Bezirk des Amtsgerichts Coburg, die übrigen Antragsgegner aber diesen Gerichtsstand im Bezirk des Amtsgerichts Leipzig haben, beantragt der Antragsteller, das Amtsgericht Coburg für örtlich zuständig zu erklären.