OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.03.2010
II-2 WF 27/10
Normen:
FamFG § 122 Nr. 1; FamFG § 122 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Ruhrort, vom 04.01.2010

Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für das Scheidungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen II-2 WF 27/10

DRsp Nr. 2010/15696

Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für das Scheidungsverfahren

Die örtliche Zuständigkeit eines Familiengerichts nach § 122 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass Ehepartner und Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gerichtsbezirk haben. Diese Zuständigkeit greift nicht ein, wenn das Kind sich seit mehr als sechs Monaten in einer Pflegefamilie aufhält.

Tenor

wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 04.01.2010 auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 21.01.2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 122 Nr. 1; FamFG § 122 Nr. 3;

Gründe

Die Eheleute haben früher gemeinsam im Bezirk des AG Duisburg-Ruhrort gelebt, wo der Antragsgegner auch heute noch wohnt. Seit der Trennung der Eheleute lebt die Antragstellerin im Bezirk des AG Duisburg-Hamborn, zunächst mit dem gemeinsamen Kind der Eheleute, welches sich jedoch seit dem 20.04.2009 in einer Pflegefamilie im Bezirk des Amtsgerichts Duisburg-Rheinhausen befindet. Ursprünglich war seitens des Jugendamtes eine Rückführung des Kindes zur Mutter für Februar 2010 geplant, hierzu ist es jedoch bislang nicht gekommen.