OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.06.2010
I-25 Sa 1/10
Normen:
FamFG § 187 Abs. 1; FamFG § 186 Nr. 1; FamFG § 187 Abs. 4; EGBGB Art. 23 S. 1; EGBGB Art. 22 Abs. 1 S. 1; AdWirkG § 5 Abs. 1; AdWirkG § 5 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 59

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Erwachsenenadoption

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2010 - Aktenzeichen I-25 Sa 1/10

DRsp Nr. 2010/12171

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Erwachsenenadoption

Die in § 187 Abs. 4 FamFG i.V. mit § 5 Abs. 1 u. 2 AdWirkG vorgesehene Zuständigkeitskonzentration auf das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht seinen Sitz hat, gilt nur dann, wenn auf die Angelegenheit betreffend die Annahme eines Kindes ausländische Sachvorschriften Anwendung finden und der Anzunehmende zur Zeit der Annahme noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Tenor

Für das weitere Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht Remscheid zuständig.

Normenkette:

FamFG § 187 Abs. 1; FamFG § 186 Nr. 1; FamFG § 187 Abs. 4; EGBGB Art. 23 S. 1; EGBGB Art. 22 Abs. 1 S. 1; AdWirkG § 5 Abs. 1; AdWirkG § 5 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1. ist nicht verheiratet und kinderlos. Sie möchte die Betroffene, die mit dem Beteiligten zu 2. verheiratet ist und die die Staatsangehörigkeit des Staates Bosnien-Herzegowina besitzt, adoptieren. Ein entsprechender, notariell beurkundeter Antrag wurde durch den Notar Dr. Z. am 13. Oktober 2009 beim Amtsgericht in Remscheid eingereicht. Dieses hat die Sache unter Hinweis auf §§ 187 Abs. 4 FamFG, 5 AdWirkG an das Amtsgericht Düsseldorf abgegeben, das eine Übernahme der Sache abgelehnt hat.

II.