OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.01.2010
2 UFH 1/10
Normen:
FamFG § 3 Abs. 3 S. 2; FamFG § 218;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1449

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für nachträgliche Entscheidungen zum Versorgungsausgleich

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 2 UFH 1/10

DRsp Nr. 2010/16078

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für nachträgliche Entscheidungen zum Versorgungsausgleich

Für Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG sind grundsätzlich, das heißt selbst bei einem Antrag des Versorgungsträgers, die Zuständigkeitsregelungen des § 218 FamFG anzuwenden, denn auch die Anpassungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG stellen Versorgungsausgelichssachen im Sinne des § 217 FamFG dar.

Für das Verfahren ist das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart zuständig.

Normenkette:

FamFG § 3 Abs. 3 S. 2; FamFG § 218;

Gründe:

Der Antragsteller verlangt in dem nach dem 1. September 2009 in die Zuständigkeit der Familiengerichtsbarkeit fallenden Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG die Anpassung seiner Versorgungsbezüge. Er ist von der Beteiligten zu 1) seit dem 23. September 1998 geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind seinerzeit zu Lasten der Versorgung bei der Antragsgegnerin zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von 756,04 DM auf das gesetzliche Rentenkonto der Antragsgegnerin zu 1) übertragen worden. Der Antragsteller zahlt an sie aufgrund eines Urteils vom 16. Oktober 2002 monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 382 €.