Durch Beschluss vom 20.03.2006 ist der unter Betreuung stehenden Kindesmutter gemäß § 1666 BGB das Sorgerecht für ihren am 14.09.2005 geborenen Sohn P...entzogen worden. Dieser lebt seither bei seiner Großmutter im Bezirk des Amtsgerichts Geilenkirchen. Mittlerweile erwartet die Kindesmutter zum 01.01.2008 ein weiteres Kind und hat die Absicht geäußert, unter allen Umständen mit diesem Kind zusammenzuleben. Der Fachdienst Familie der Stadt O... hegt erhebliche Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit und hat deshalb beim Amtsgericht Osnabrück die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens beantragt. Dieses hat das Amtsgericht Geilenkirchen um Übernahme der Sache gebeten. Nachdem das Amtsgericht Geilenkirchen eine Übernahme abgelehnt hatte, hat das Amtsgericht Osnabrück die Sache dem Senat mit der Bitte vorgelegt, das zuständige Gericht zu bestimmen.
I. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht erfüllt sind.
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