OLG Oldenburg - Beschluss vom 15.10.2007
5 AR 36/07
Normen:
FGG § 36a ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 75
FamRZ 2008, 426
OLGReport-Oldenburg 2008, 403
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 325/05

Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts in Angelegenheiten eines ungeborenen Kindes

OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.10.2007 - Aktenzeichen 5 AR 36/07

DRsp Nr. 2007/22689

Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts in Angelegenheiten eines ungeborenen Kindes

»Ist das Kind noch nicht geboren, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts für Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls analog § 36 a FGG

Normenkette:

FGG § 36a ;

Entscheidungsgründe:

Durch Beschluss vom 20.03.2006 ist der unter Betreuung stehenden Kindesmutter gemäß § 1666 BGB das Sorgerecht für ihren am 14.09.2005 geborenen Sohn P...entzogen worden. Dieser lebt seither bei seiner Großmutter im Bezirk des Amtsgerichts Geilenkirchen. Mittlerweile erwartet die Kindesmutter zum 01.01.2008 ein weiteres Kind und hat die Absicht geäußert, unter allen Umständen mit diesem Kind zusammenzuleben. Der Fachdienst Familie der Stadt O... hegt erhebliche Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit und hat deshalb beim Amtsgericht Osnabrück die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens beantragt. Dieses hat das Amtsgericht Geilenkirchen um Übernahme der Sache gebeten. Nachdem das Amtsgericht Geilenkirchen eine Übernahme abgelehnt hatte, hat das Amtsgericht Osnabrück die Sache dem Senat mit der Bitte vorgelegt, das zuständige Gericht zu bestimmen.

I. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht erfüllt sind.