OLG Zweibrücken - Beschluss vom 27.08.2014
2 AR 14/14
Normen:
FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5; FamFG § 3; FamFG § 2 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 3 S. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 520
Vorinstanzen:
AG Rockenhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 370/14
AG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 122/14

Örtliche Zuständigkeit des zunächst angerufenen Gerichts im Umgangsverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.08.2014 - Aktenzeichen 2 AR 14/14

DRsp Nr. 2014/16242

Örtliche Zuständigkeit des zunächst angerufenen Gerichts im Umgangsverfahren

Die Zuständigkeit des zunächst angerufenen Gerichts für ein Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts dauert auch dann nach § 2 Abs. 2 FamFG fort, wenn nach Erlass einer Endentscheidung nur noch über die mögliche Verlängerung einer befristet angeordneten Umgangspflegschaft zu entscheiden ist. Die örtliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts kann dann nur durch Abgabe nach § 4 FamFG, nicht aber durch Verweisung nach § 3 FamFG begründet werden.

Tenor

Das Amtsgericht - Familiengericht - Zweibrücken wird als das zuständige Gericht bestimmt.

Normenkette:

FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5; FamFG § 3; FamFG § 2 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 3 S. 5;

Gründe

1. Das Familiengericht Zweibrücken, das die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt hat, und das Familiengericht Rockenhausen streiten um die weitere Zuständigkeit für ein Umgangsverfahren.