1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO sind erfüllt.
Es liegen insgesamt drei rechtskräftige Unzuständigerklärungen im Sinne dieser Vorschrift vor, nämlich die Beschlüsse des Amtsgerichts Moers vom 28. November 1986, des Amtsgerichts Kleve vom 23. Januar 1987 und des Amtsgerichts Düren vom 3. Februar 1987. Die Beschlüsse sind sämtlich nach Zustellung des Entmündigungsantrages der Staatsanwaltschaft Kleve vom 29. September 1986 an den Antragsgegner am 16. Oktober 1986 ergangen und sowohl der antragstellenden Staatsanwaltschaft als auch dem Antragsgegner bekannt gemacht worden.
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