BGH - Beschluß vom 25.03.1987
IVb ARZ 6/87
Normen:
BGB § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1 ; ZPO § 13, § 16, § 36 Nr. 6, § 648 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 7 Abs. 3 Aufhebungswille 1
BGHR BGB § 8 Abs. 1 Gerichtsstandsbestimmung 1
BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Allgemeiner Gerichtsstand 1
EzFamR ZPO § 16 Nr. 1
FamRZ 1987, 693
MDR 1987, 829
NJW-RR 1988, 387

Örtliche Zuständigkeit für einen Entmündigungsantrag bei Aufgabe des Wohnsitzes durch den Antragsgegner

BGH, Beschluß vom 25.03.1987 - Aktenzeichen IVb ARZ 6/87

DRsp Nr. 1994/4286

Örtliche Zuständigkeit für einen Entmündigungsantrag bei Aufgabe des Wohnsitzes durch den Antragsgegner

»Hängt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts für einen Entmündigungsantrag wegen Geisteskrankheit davon ab, ob der Antragsgegner einen früheren Wohnsitz rechtswirksam aufgegeben hat, steht aber nicht fest, ob er damals unbeschränkt geschäftsfähig war, so ist die Aufgabe des Wohnsitzes trotz bestehender Zweifel als wirksam zu behandeln.«

Normenkette:

BGB § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1 ; ZPO § 13, § 16, § 36 Nr. 6, § 648 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO sind erfüllt.

Es liegen insgesamt drei rechtskräftige Unzuständigerklärungen im Sinne dieser Vorschrift vor, nämlich die Beschlüsse des Amtsgerichts Moers vom 28. November 1986, des Amtsgerichts Kleve vom 23. Januar 1987 und des Amtsgerichts Düren vom 3. Februar 1987. Die Beschlüsse sind sämtlich nach Zustellung des Entmündigungsantrages der Staatsanwaltschaft Kleve vom 29. September 1986 an den Antragsgegner am 16. Oktober 1986 ergangen und sowohl der antragstellenden Staatsanwaltschaft als auch dem Antragsgegner bekannt gemacht worden.