OLG Bamberg vom 05.04.1989
2 WF 80/89
Normen:
ZPO § 119 S.2, § 124 Nr.1, Nr.2, Nr.3, Nr.4, § 127 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp IV(409)262c
FamRZ 1989, 884

OLG Bamberg - 05.04.1989 (2 WF 80/89) - DRsp Nr. 1992/7463

OLG Bamberg, vom 05.04.1989 - Aktenzeichen 2 WF 80/89

DRsp Nr. 1992/7463

c. Aufhebung der Prozeßkostenhilfe-Bewilligung analog Nr. 3 im Falle einer Partei, die den Prozeßkostenhilfe-Antrag erst nach Abschluß der Instanz gestellt und gleichwohl erhalten hat.

Normenkette:

ZPO § 119 S.2, § 124 Nr.1, Nr.2, Nr.3, Nr.4, § 127 Abs.2;

»Die Beschwerde gegen den nach Abschluß der Instanz erlassenen Aufhebungsbeschluß ist statthaft und zulässig (§ 127 Abs. 2 ZPO), aber nicht begründet.

Die Behauptung der AntrG .. sie habe rechtzeitig vor Abschluß der ersten Instanz PKH [Prozeßkostenhilfe] für jenen Rechtszug beantragt, ist eindeutig falsch. ...

Allerdings trifft die Auffassung der AntrG. zu, daß einer der Aufhebungstatbestände des § 124 Nr. 1 bis 4 ZPO nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erfüllt ist. Dennoch ist die Aufhebung der Bewilligung im Ergebnis nicht zu beanstanden; sie war in entspr. Anwendung des § 124 Nr. 3 ZPO ausnahmsweise zulässig.