»Die Beschwerde gegen den nach Abschluß der Instanz erlassenen Aufhebungsbeschluß ist statthaft und zulässig (§ 127 Abs. 2 ZPO), aber nicht begründet.
Die Behauptung der AntrG .. sie habe rechtzeitig vor Abschluß der ersten Instanz PKH [Prozeßkostenhilfe] für jenen Rechtszug beantragt, ist eindeutig falsch. ...
Allerdings trifft die Auffassung der AntrG. zu, daß einer der Aufhebungstatbestände des § 124 Nr. 1 bis 4 ZPO nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erfüllt ist. Dennoch ist die Aufhebung der Bewilligung im Ergebnis nicht zu beanstanden; sie war in entspr. Anwendung des § 124 Nr. 3 ZPO ausnahmsweise zulässig.
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