Das Recht des nicht sorgeberechtigten geschiedenen Elternteils, mit dem Kind weiterhin den persönlichen Umgang zu pflegen (§ 1634 BGB), ist wesentlicher Teil des auch im Interesse des Kindes durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Elternrechts. Es soll sicherstellen, daß eine harmonische Eltern-Kind-Beziehung auch nach dem Scheitern der Ehe der Eltern gepflegt und gestärkt, einer Entfremdung vorgebeugt und dem beiderseitigen Liebesbedürfnis in angemessener Weise Rechnung getragen werden kann. ... Seine Bedeutung erschöpft sich deshalb nicht in einer auf die bloße Zeitdauer des Umgangsrechts angestellten Bewertung. Zu berücksichtigen ist vielmehr auch der Anlaß oder der besondere Charakter eines Besuchstermins.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|