OLG Bamberg vom 17.10.1989
2 WF 232/89
Normen:
ZPO § 114 S.1, § 323 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp IV(409)266c
FamRZ 1990, 187
NJW-RR 1990, 74

OLG Bamberg - 17.10.1989 (2 WF 232/89) - DRsp Nr. 1992/7460

OLG Bamberg, vom 17.10.1989 - Aktenzeichen 2 WF 232/89

DRsp Nr. 1992/7460

Mutwilligkeit der Erhebung einer Abänderungsklage, deren Klageziel bereits im Vorprozeß hätte geltendgemacht werden können (hier: unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses erhobene Klage auf Unterhaltserhöhung wegen Erreichens eines bestimmten Lebensalters).

Normenkette:

ZPO § 114 S.1, § 323 Abs.2;

c. »Der Antragstellerin [AntrSt.] kann Prozeßkostenhilfe [PKH] für ihre beabsichtigte Abänderungsklage [, mit der sie eine Erhöhung ihres Unterhaltsbedarfs geltend macht, weil sie in Kürze das 12. Lebensjahr vollendet hat,] nicht bewilligt werden, weil ihre Rechtsverfolgung mutwillig ist (§ 114 Satz 1 ZPO).