c. »Der Antragstellerin [AntrSt.] kann Prozeßkostenhilfe [PKH] für ihre beabsichtigte Abänderungsklage [, mit der sie eine Erhöhung ihres Unterhaltsbedarfs geltend macht, weil sie in Kürze das 12. Lebensjahr vollendet hat,] nicht bewilligt werden, weil ihre Rechtsverfolgung mutwillig ist (§ 114 Satz 1 ZPO).
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