OLG Bamberg - Beschluß vom 02.04.1998 (7 UF 266/97) - DRsp Nr. 1999/1149
OLG Bamberg, Beschluß vom 02.04.1998 - Aktenzeichen 7 UF 266/97
DRsp Nr. 1999/1149
1. Der Versorgungsausgleich beruht auf den Prinzipien der Teilhabe beider Ehegatten an dem während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen im Bereich der Altersversorgung und der sozialen Sicherung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten im Alter. In diese Ausgleichsregelung darf nur eingegriffen werden aufgrund von Härtefällen in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen.2. Nach einer fast 24-jährigen Ehe, ihn der die ausgleichsberechtigte Ehefrau überwiegend die Hausfrauenrolle übernommen hatte, rechtfertigen falsche Angaben der Ehefrau im Unterhaltsrechtsstreit weder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs noch gar dessen Ausschluß.