OLG Bamberg - Beschluss vom 02.06.2022
2 WF 85/22
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 0206 FH 1/22
AG Bamberg, vom 21.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 0206 FH 1/22

OLG Bamberg - Beschluss vom 02.06.2022 (2 WF 85/22) - DRsp Nr. 2023/16763

OLG Bamberg, Beschluss vom 02.06.2022 - Aktenzeichen 2 WF 85/22

DRsp Nr. 2023/16763

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 21.03.2022 wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahren zu tragen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Eltern des Kindes D., geb. xx.xx.2013. Die Familie lebte bis zum 13.03.2014 in Spanien. Die Antragsgegnerin zog dann nach Deutschland, wo sie seither mit D. lebt.

Mit Endurteil des Gerichts der ersten Instanz Nr. 79 Madrid im Verfahren Nr. 686/2014 vom 08.06.2015 wurde dem Antragsteller die Personensorge für D. und hinsichtlich der Festlegung des Wohnortes des Kindes das alleinige Sorgerecht übertragen. Mit Beschluss Nr. 267/21 vom 23.09.2021 im Verfahren 661/19, berichtigt mit Beschluss vom 18.10.2021 (Gegenstand der Berichtigung: ein Fehler im Namen des Vaters), ordnete das Gericht der ersten Instanz Nr. 79 Madrid die sofortige Rückgabe des Kindes an seinen Vater an. Am 08.02.2022 stellte das Gericht der ersten Instanz Nr. 79 Madrid hinsichtlich seiner Entscheidung vom 23.09.2021 eine Bescheinigung gem. Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EG) 2201/2003 (genannt Brüssel IIa-VO) aus.