OLG Bamberg - Beschluss vom 02.08.2022
7 UF 112/22
Vorinstanzen:
AG Kronach, vom 11.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen F 27/20

OLG Bamberg - Beschluss vom 02.08.2022 (7 UF 112/22) - DRsp Nr. 2023/16765

OLG Bamberg, Beschluss vom 02.08.2022 - Aktenzeichen 7 UF 112/22

DRsp Nr. 2023/16765

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kronach vom 11.05.2022 in den Absätzen 6, 7 und 8 der Ziffer 2 abgeändert:

Im Weg der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D. AG (Kapitalversicherung Nr. 001) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 12.077,35 Euro, bezogen auf den 31.01.2020, übertragen. Die Übertragung erfolgt nach Maßgabe der Teilungsordnung der D. AG in der Fassung vom Dezember 2014, wobei entgegen dortigem § 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 für das Anrecht der Antragstellerin der Rechnungszins zur Anwendung kommt, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragsgegners zu Grunde liegt.

Im Weg der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der F. a.G. (Leibrentenversicherung Nr. 008) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 27.152,22 Euro, bezogen auf den 31.01.2020, übertragen. Die Übertragung erfolgt nach Maßgabe der Teilungsordnung der F. a.G. Druck-Nr. pm 2... - 04.2010, wobei entgegen dortiger Nr. 5 Spiegelstrich 3 für das Anrecht der Antragstellerin der Rechnungszins zur Anwendung kommt, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragsgegners zu Grunde liegt.

2. 3. 4.