OLG Bamberg - Beschluß vom 02.12.1991 (7 WF 167/91) - DRsp Nr. 1995/2736
OLG Bamberg, Beschluß vom 02.12.1991 - Aktenzeichen 7 WF 167/91
DRsp Nr. 1995/2736
Die beantragte Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Wegfall der Unterhaltsverpflichtung ist wegen Mutwilligkeit zu versagen, wenn der Antragsgegner im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren den Anspruch "sofort anerkennt" und der Antragsteller vor der Einreichung des Gesuchs keinen Versuch unternommen hat, den Antragsgegner zum Verzicht auf den Unterhaltsanspruch und zur Rückgabe des Titels zu bewegen.