OLG Bamberg - Beschluß vom 05.08.1998
2 UF 32/98
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 103, § 106 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 374
FamRZ 1999, 724
FuR 1999, 30

OLG Bamberg - Beschluß vom 05.08.1998 (2 UF 32/98) - DRsp Nr. 1999/1145

OLG Bamberg, Beschluß vom 05.08.1998 - Aktenzeichen 2 UF 32/98

DRsp Nr. 1999/1145

1. Prozeßkostenvorschüsse sind im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, wenn und soweit die Summe aus Prozeßkostenvorschuß und Kostenerstattungsbetrag auf seiten des Unterhaltsschuldners den Betrag übersteigt, den der Unterhaltsgläubiger insgesamt für den Prozeß aufzuwenden hat. 2. Auch wenn es sich bei dem Prozeßkostenvorschußanspruch um einen materiellrechtlichen Unterhaltsanspruch und beim Kostenerstattungsanspruch um einen prozessualen Ausgleichsanspruch handelt, ist eine Berücksichtigung angemessen, weil der Unterhaltsgläubiger insgesamt keinen höheren als den ihm tatsächlich entstandenen Betrag erhalten soll.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 103, § 106 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1998, 374
FamRZ 1999, 724
FuR 1999, 30