OLG Bamberg - Beschluß vom 05.08.1998 (2 WF 80/98) - DRsp Nr. 1999/1146
OLG Bamberg, Beschluß vom 05.08.1998 - Aktenzeichen 2 WF 80/98
DRsp Nr. 1999/1146
1. Ist eine Partei verurteilt, der anderen Partei im Rahmen des Zugewinnausgleichs Auskunft über ihr Endvermögen zu erteilen, § 1379 Abs. 1BGB, dann handelt es sich dabei in aller Regel um eine vertretbare Handlung, da die Wertermittlung meist durch einen Sachverständigen vorgenommen werden kann. 2. Die Vollstreckung eines solchen Urteils erfolgt deshalb nach § 887ZPO und nicht nach § 888ZPO. 3. Nur soweit im Einzelfall der Auskunftspflichtige bei der Wertermittlung durch einen Sachverständigen mitwirken muß, kommt eine Vollstreckung nach § 888ZPO in Frage.