OLG Bamberg - Beschluß vom 06.04.1995
2 W 6/95
Normen:
BGB § 1600o; ZPO § 616 Abs. 1, § 640 Abs. 1, § 640f;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 246
FamRZ 1995, 1280

OLG Bamberg - Beschluß vom 06.04.1995 (2 W 6/95) - DRsp Nr. 1995/7638

OLG Bamberg, Beschluß vom 06.04.1995 - Aktenzeichen 2 W 6/95

DRsp Nr. 1995/7638

1. Die Tatsache, daß der im Statusprozeß als Vater in Anspruch genommene Beklagte unauffindbar und damit die Einholung eines Blutgruppengutachtens unmöglich ist, führt auch unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes, §§ 640 Abs., 616 Abs. 1 ZPO, nicht dazu, daß das Verfahren nicht weiterbetrieben werden kann. § 640f ZPO ist auch nicht analog anwendbar. 2. Es ist allein Sache des Klägers zu entscheiden, ob er wegen des erhöhten Risikos des Scheiterns der Klage ohne Blutgruppengutachten die Klage zurücknimmt oder sie weiterbetreibt.