OLG Bamberg - Beschluss vom 07.11.2012
2 UF 281/12
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1 S 2;
Fundstellen:
FamRB 2013, 247
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 211 F 322/12

OLG Bamberg - Beschluss vom 07.11.2012 (2 UF 281/12) - DRsp Nr. 2012/23653

OLG Bamberg, Beschluss vom 07.11.2012 - Aktenzeichen 2 UF 281/12

DRsp Nr. 2012/23653

Kostentragung bei übereinstimmender Erledigterklärung im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft Eine Beteiligung der Kindsmutter an den gerichtlichen Kosten der Vaterschaftsfeststellung entspricht in der Regel der Billigkeit (entgegen OLG Oldenburg FamRZ 2012, 733f)

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts _ Familiengerichts _ Bamberg vom 9.8.2012 dahingehend abgeändert, dass die Gerichtskosten durch die Kindsmutter und den Kindsvater jeweils zur Hälfte getragen werden. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.129,03 EUR festgesetzt.

5.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1 S 2;

Gründe

I.

Das am 00.00.2011 geborene Kind A. beantragte, vertreten durch das Stadtjugendamt xxx als Beistand, die Vaterschaft des Antragsgegners festzustellen. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Kindsmutter, Frau B., gebe an, in der gesetzlichen Empfängniszeit vom 31.1.2011 bis 30.5.2011 nur mit dem Antragsgegner geschlechtlich verkehrt zu haben. Dem Antragsgegner sei Gelegenheit zur Anerkennung der Vaterschaft gegeben worden. Dem sei der Antragsgegner nicht nachgekommen.