OLG Bamberg - Beschluss vom 08.12.1998
2 UF 187/98
Normen:
BGB § 1671, § 1672 (a.F.), § 1696 ; ZPO § 620 Nr. 1, § 621 Abs. 2 Nr. 1, § 623 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)439b
FamRZ 1999, 666
NJW-RR 1999, 657
OLGReport-Bamberg 1999, 90

OLG Bamberg - Beschluss vom 08.12.1998 (2 UF 187/98) - DRsp Nr. 1999/9621

OLG Bamberg, Beschluss vom 08.12.1998 - Aktenzeichen 2 UF 187/98

DRsp Nr. 1999/9621

1. 1. Begehrt ein Elternteil im Rahmen eines isolierten Sorgerechtsverfahrens die Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung nach §§ 1672, 1671 a.F. BGB, dann erledigt sich dieses Verfahren nicht dadurch, daß gleichzeitig im Rahmen des Scheidungsverbunds über das Sorgerecht gestritten wird. 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn das isolierte Verfahren entscheidungsreif ist, während die Folgesache im Verbund noch nicht entschieden werden kann. Da nach dem neuen Recht isolierte Verfahren wegen des Sorgerechts auch vor Anhängigmachung der Scheidung durchgeführt werden dürfen, deren Entscheidungen unabhängig vom Scheidungsverfahren fortgilt, muß auch die Fortführung eines nach altem Recht eingeleiteten isolierten Sorgerechtsverfahrens trotz Anhängigkeit einer entsprechenden Folgesache möglich sein, wodurch dann allerdings die Erledigung der Folgesache eintritt. 3. Es ist nicht möglich, im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 620 ZPO eine im isolierten Sorgerechtsverfahren nach § 1671 BGB ergangene Regelungen auf der Grundlage des § 1696 BGB abzuändern.

Normenkette:

BGB § 1671, § 1672 (a.F.), § 1696 ; ZPO § 620 Nr. 1, § 621 Abs. 2 Nr. 1, § 623 Abs. 2 ;

Hinweise:

So auch OLG Dresden, Beschluß - 20 UF 397/98 - 23.10.1998, FamRZ 1999, 324

Fundstellen
DRsp I(167)439b
FamRZ 1999, 666
NJW-RR 1999, 657
OLGReport-Bamberg 1999, 90