OLG Bamberg - Beschluß vom 09.07.1998 (2 WF 73/98) - DRsp Nr. 1999/4691
OLG Bamberg, Beschluß vom 09.07.1998 - Aktenzeichen 2 WF 73/98
DRsp Nr. 1999/4691
1. Hat das Gericht in einem isolierten Sorgerechtsverfahren ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt und das Gutachten im Termin mit den Parteien und deren Prozeßbevollmächtigten erörtert, so steht den Rechtsanwälten eine Beweisgebühr nach § 118 Abs. 3 Nr. 3BRAGO zu, da die Erörterung in jedem Fall eine über das Betreiben der Geschäfte und das Mitwirken bei der mündlichen Verhandlung hinausgehende Tätigkeit darstellt. 2. Die gegenteilige Meinung läßt sich nicht aus dem sprachlichen Unterschied zwischen § 31 Abs. 1 Nr. 3BRAGO und § 118 Abs. 1 Nr. 3BRAGO begründen, da "mitwirken" und "vertreten" gleichzusetzen sind. Die unterschiedliche Fassung der beiden Vorschriften ist nur dadurch zu erklären, daß § 118BRAGO für Verfahren gilt, die dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegen.