OLG Bamberg - Beschluß vom 09.07.1998
2 WF 73/98
Normen:
BGB § 1671 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 365
FamRZ 1999, 389
JurBüro 1998, 640
NJW-RR 1999, 511

OLG Bamberg - Beschluß vom 09.07.1998 (2 WF 73/98) - DRsp Nr. 1999/4691

OLG Bamberg, Beschluß vom 09.07.1998 - Aktenzeichen 2 WF 73/98

DRsp Nr. 1999/4691

1. Hat das Gericht in einem isolierten Sorgerechtsverfahren ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt und das Gutachten im Termin mit den Parteien und deren Prozeßbevollmächtigten erörtert, so steht den Rechtsanwälten eine Beweisgebühr nach § 118 Abs. 3 Nr. 3 BRAGO zu, da die Erörterung in jedem Fall eine über das Betreiben der Geschäfte und das Mitwirken bei der mündlichen Verhandlung hinausgehende Tätigkeit darstellt. 2. Die gegenteilige Meinung läßt sich nicht aus dem sprachlichen Unterschied zwischen § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO und § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO begründen, da "mitwirken" und "vertreten" gleichzusetzen sind. Die unterschiedliche Fassung der beiden Vorschriften ist nur dadurch zu erklären, daß § 118 BRAGO für Verfahren gilt, die dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegen.

Normenkette:

BGB § 1671 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen