OLG Bamberg - Beschluß vom 09.08.1989
2 UF 190/89
Normen:
BGB § 1578 Abs. 2, 3 ; EheG § 58, § 59 ;
Fundstellen:
EzFamR BGB § 1578 Nr. 29
FamRZ 1990, 172

OLG Bamberg - Beschluß vom 09.08.1989 (2 UF 190/89) - DRsp Nr. 1995/7645

OLG Bamberg, Beschluß vom 09.08.1989 - Aktenzeichen 2 UF 190/89

DRsp Nr. 1995/7645

1. Auch der Unterhaltsanspruch eines nach altem Recht geschiedenen Ehegatten (hier nach § 58 EheG) ist in zwei Stufen zu ermitteln, nämlich durch Feststellung des eheangemessenen Bedarfs einerseits und Prüfung der Unterhaltsbedürftigkeit, das heißt des ungedeckten Bedarfs unter Berücksichtigung eigener anrechenbarer Einkünfte andererseits. 2. Maßgebend sind die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung. Nachträgliche Einkommensänderungen sind bei der Bedarfsberechnung nur zu berücksichtigen, soweit sie bereits in der Ehe angelegt waren. 3. Die Grundsätze über die Anwendung der Anrechnungs- und der Differenzmethode gelten ebenfalls. 4. Die Frage, ob und inwieweit sich der nachträgliche Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen auf seiten des Verpflichteten auf den Bedarf des Berechtigten auswirkt, kann offenbleiben, wenn die Parteien selbst in den zurückliegenden Jahren den Unterhalt jeweils an die durch Wegfall von unterhaltsberechtigten Kindern erhöhte Leistungsfähigkeit angepaßt haben.