OLG Bamberg - Beschluß vom 10.08.1989
2 W 4/89
Normen:
BGB § 1600l; ZPO § 114, § 127 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 181

OLG Bamberg - Beschluß vom 10.08.1989 (2 W 4/89) - DRsp Nr. 1996/22870

OLG Bamberg, Beschluß vom 10.08.1989 - Aktenzeichen 2 W 4/89

DRsp Nr. 1996/22870

1. Grundsätzlich kann nach Abschluß der Instanz weder Prozeßkostenhilfe bewilligt noch ein die Prozeßkostenhilfe versagender Beschluß angefochten werden. 2. Eine Anfechtung des versagenden Beschlusses ist ausnahmsweise bis etwa einen Monat nach Abschluß der Instanz möglich, wenn der Beschluß so spät ergeht, daß eine Beschwerde vor Beendigung der Instanz nicht mehr eingelegt werden kann. Wird diese Frist versäumt, ist die Beschwerde unzulässig. 3. In Statusverfahren (hier Anfechtung des Vaterschaftsanerkenntnisses) kann sich die beklagte Partei dem Verfahren nicht entziehen, so daß eine Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht vorzunehmen ist.

Normenkette:

BGB § 1600l; ZPO § 114, § 127 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1990, 181