Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -FamiliengerichtBamberg vom 06.07.2022 wird zurückgewiesen.
2.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt die vorläufige Einstellung der Vollstreckung des Beschlusses
Nr. 267/21 vom 23.09.2021 im Verfahren 661/19 des Gerichts der ersten Instanz Nr. 79 M., mit dem die sofortige Rückgabe des Kindes D. an seinen Vater, den Antragsteller, angeordnet wurde. Hierzu hat das Amtsgericht -Familiengericht Bamberg mit Beschluss vom 21.03.2022 die hierfür erforderlichen Vollstreckungsmaßnahmen angeordnet. Die von der Antragsgegnerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 02.06.2022 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen.
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