OLG Bamberg - Beschluß vom 12.06.1996 (2 WF 55/96) - DRsp Nr. 1997/519
OLG Bamberg, Beschluß vom 12.06.1996 - Aktenzeichen 2 WF 55/96
DRsp Nr. 1997/519
1. Stehen dem Aktivvermögen der armen Partei fällige Schulden gegenüber, so hat sie ihr Vermögen nach § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO nur insoweit einzusetzen, als die Differenz zwischen Aktiva und Passiva den Freibetrag von zur Zeit 4.500 DM nicht übersteigt2. Bankguthaben, die auf Einkünften beruhen, die zur Deckung des laufenden Bedarfs für einen bestimmten Zeitraum bestimmt sind (zum Beispiel Arbeitseinkommen), sind nicht als Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2ZPO anzusehen, sondern gehören zum Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO.