OLG Bamberg - Beschluß vom 12.11.1996 (2 WF 76/96) - DRsp Nr. 1998/3001
OLG Bamberg, Beschluß vom 12.11.1996 - Aktenzeichen 2 WF 76/96
DRsp Nr. 1998/3001
1. Auch in Güterrechtsverfahren, die dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 2ZPO unterliegen, kann die Partei selbst außerhalb der mündlichen Verhandlung wirksame Erledigungserklärungen im Sinne des § 91aZPO abgeben, § 78 Abs. 3ZPO.2. Ist die Hauptsache wirksam für erledigt erklärt worden, dann ist für eine Klagerücknahme kein Raum mehr, da nur eine rechtshängige Klage zurückgenommen werden kann, eine solche aber nach beiderseitiger Erledigungserklärung nicht mehr vorliegt.