OLG Bamberg - Beschluss vom 13.05.1998
7 WF 48/98
Normen:
BGB § 1610 Abs. 1, 3, § 1603 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 883
OLGReport-Bamberg 1999, 4

OLG Bamberg - Beschluss vom 13.05.1998 (7 WF 48/98) - DRsp Nr. 1999/9628

OLG Bamberg, Beschluss vom 13.05.1998 - Aktenzeichen 7 WF 48/98

DRsp Nr. 1999/9628

1. Vor der Zustellung einer Klage kann der beklagten Partei wegen Mutwilligkeit keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Ihr ist vielmehr zuzumuten, mit ihrer Rechtsverteidigung bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit zu warten. 2. Das Maß des Unterhalts für minderjährige Kinder bestimmt sich gemäß § 1610 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Die Lebensstellung ist keine originäre des unterhaltsberechtigten Kindes, sondern eine aus der momentanen wirtschaftlichen Situation des barunterhaltspflichtigen Elternteils abgeleitete. 3. Solange der Mindestunterhalt gemäß § 1610 Abs. 3 BGB gewährleistet ist, hat das minderjährige Kind keinen Anspruch auf Ausweitung der Erwerbstätigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils, sondern muss sich mit dem Unterhaltsbetrag abfinden, der der gegenwärtigen Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen entspricht.