OLG Bamberg - Beschluß vom 13.05.1998
7 WF 68/98
Normen:
BGB § 1601 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 240
FamRZ 1999, 240 (LS)

OLG Bamberg - Beschluß vom 13.05.1998 (7 WF 68/98) - DRsp Nr. 1999/4695

OLG Bamberg, Beschluß vom 13.05.1998 - Aktenzeichen 7 WF 68/98

DRsp Nr. 1999/4695

1. Über einen Prozeßkostenhilfeantrag ist zu entscheiden, sobald das Begehren Entscheidungsreife erreicht hat. 2. Wird die Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Kindesunterhalt verzögert, und läßt der Unterhaltspflichtige nunmehr über den begehrten Kindesunterhalt eine Urkunde vor dem Jugendamt errichten, dann kann der Prozeßkostenhilfeantrag nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, nunmehr fehle für die Unterhaltsklage das Rechtsschutzinteresse.

Normenkette:

BGB § 1601 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 240
FamRZ 1999, 240 (LS)