OLG Bamberg - Beschluß vom 13.05.1998 (7 WF 68/98) - DRsp Nr. 1999/4695
OLG Bamberg, Beschluß vom 13.05.1998 - Aktenzeichen 7 WF 68/98
DRsp Nr. 1999/4695
1. Über einen Prozeßkostenhilfeantrag ist zu entscheiden, sobald das Begehren Entscheidungsreife erreicht hat. 2. Wird die Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Kindesunterhalt verzögert, und läßt der Unterhaltspflichtige nunmehr über den begehrten Kindesunterhalt eine Urkunde vor dem Jugendamt errichten, dann kann der Prozeßkostenhilfeantrag nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, nunmehr fehle für die Unterhaltsklage das Rechtsschutzinteresse.