OLG Bamberg - Beschluss vom 16.09.1998 (SA 15/98) - DRsp Nr. 1999/9625
OLG Bamberg, Beschluss vom 16.09.1998 - Aktenzeichen SA 15/98
DRsp Nr. 1999/9625
1. § 36 Abs. 1 Nr. 6ZPO ist sinngemäß auch dann heranzuziehen, wenn zwei Abteilungen eines Amtsgerichts (hier: die allgemeine Zivilabteilung und das Familiengericht) über ihre Zuständigkeit streiten. 2. War zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kindschaftsreformgesetzes bei der allgemeinen Zivilabteilung des Amtsgerichts ein Verfahren über den Unterhalt eines nichtehelichen Kindes im Stadium des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens anhängig, so sind die Voraussetzungen des Art. 5 § 2 Abs. 1KindRG nicht gegeben mit der Folge, dass das Verfahren an das Familiengericht abzugeben ist.