OLG Bamberg - Beschluß vom 17.01.1995 (2 WF 159/94) - DRsp Nr. 1995/7523
OLG Bamberg, Beschluß vom 17.01.1995 - Aktenzeichen 2 WF 159/94
DRsp Nr. 1995/7523
1. Ein tragender Gesichtspunkt für die Streitwertbemessung ist das objektive Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Entscheidung, wobei grundsätzlich der Zeitpunkt der Klageerhebung entscheidend ist.2. Daraus folgt, daß nach § 17 Abs. 1 S. 1 GKG im allgemeinen der Streitwert einer Klage auf Trennungsunterhalt auf den Jahresbetrag des geltend gemachten Unterhalts (zuzüglich etwaiger Rückstände) festzusetzen ist.
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