OLG Bamberg - Beschluß vom 20.09.1989
SA-F-25/89
Normen:
BGB § 745 Abs. 2, § 1361b; GVG § 23b Abs. 1 Nr. 8 ; HausratsVO § 18 Abs. 1 ; ZPO 281;
Fundstellen:
EzFamR GVG § 23b Nr. 11
FamRZ 1990, 179

OLG Bamberg - Beschluß vom 20.09.1989 (SA-F-25/89) - DRsp Nr. 1995/7664

OLG Bamberg, Beschluß vom 20.09.1989 - Aktenzeichen SA-F-25/89

DRsp Nr. 1995/7664

1. Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 ZPO oder nach § 18 Abs. 1 HausratsVO kommt nur Abgaben und Verweisungen von einem Gericht zum anderen zu, nicht Abgaben innerhalb desselben Gerichts. 2. Haben sich getrennt lebende Eheleute grundsätzlich über die Nutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnung geeinigt und macht ein Ehegatte ausschließlich ein Nutzungsentgelt geltend, so ist Anspruchsgrundlage nicht die spezielle Regelung des § 1361b Abs. 2 BGB sondern vielmehr § 745 Abs. 2 BGB. Dieser Anspruch ist keine Familiensache und fällt damit nicht in die Zuständigkeit der Familiengerichte nach § 23b Abs. 1 Nr. 8 GVG.

Normenkette:

BGB § 745 Abs. 2, § 1361b; GVG § 23b Abs. 1 Nr. 8 ; HausratsVO § 18 Abs. 1 ; ZPO 281;
Fundstellen
EzFamR GVG § 23b Nr. 11
FamRZ 1990, 179