OLG Bamberg - Beschluß vom 20.09.1989 (SA-F-25/89) - DRsp Nr. 1995/7664
OLG Bamberg, Beschluß vom 20.09.1989 - Aktenzeichen SA-F-25/89
DRsp Nr. 1995/7664
1. Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2ZPO oder nach § 18 Abs. 1HausratsVO kommt nur Abgaben und Verweisungen von einem Gericht zum anderen zu, nicht Abgaben innerhalb desselben Gerichts.2. Haben sich getrennt lebende Eheleute grundsätzlich über die Nutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnung geeinigt und macht ein Ehegatte ausschließlich ein Nutzungsentgelt geltend, so ist Anspruchsgrundlage nicht die spezielle Regelung des § 1361b Abs. 2BGB sondern vielmehr § 745 Abs. 2BGB. Dieser Anspruch ist keine Familiensache und fällt damit nicht in die Zuständigkeit der Familiengerichte nach § 23b Abs. 1 Nr. 8GVG.