OLG Bamberg - Beschluß vom 21.06.1995 (7 WF 89/95) - DRsp Nr. 1996/3217
OLG Bamberg, Beschluß vom 21.06.1995 - Aktenzeichen 7 WF 89/95
DRsp Nr. 1996/3217
Schafft die arme Partei mit dem ihr aus dem Zugewinnausgleich zugeflossenen Kapitalbetrag Wohnraum für sich und die minderjährige Kinder, so entspricht dies wirtschaftlicher Vernunft und unterliegt dem Schutzgedanken des § 88 Abs. 2 Nr. 7BSHG. Ihr ist daher Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.