OLG Bamberg - Beschluß vom 24.06.1998 (7 WF 69/98) - DRsp Nr. 1999/4693
OLG Bamberg, Beschluß vom 24.06.1998 - Aktenzeichen 7 WF 69/98
DRsp Nr. 1999/4693
1. Wer einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, hat im Rahmen seiner erweiterten Erwerbsobliegenheit auch Tätigkeiten unterhalb seines Ausbildungsniveaus aufzunehmen. Beim Kindesunterhalt gilt anders als beim Ehegattenunterhalt nicht die Einschränkung der angemessenen Erwerbstätigkeit. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf freie Berufswahl ist insoweit eingeschränkt. 2. Ist der angemessene Selbstbehalt der hier unterhaltspflichtigen Kindesmutter durch den Unterhaltsanspruch gegen ihren jetzigen Ehemann gesichert, so kann sie ihr gesamtes Einkommen für den Unterhalt des Kindes einsetzen.
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