OLG Bamberg - Beschluß vom 25.04.1996
7 WF 45/96
Normen:
BGB § 1384, § 1387 ; ZPO § 269 Abs. 3, § 626 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)251a-b
FamRZ 1997, 91

OLG Bamberg - Beschluß vom 25.04.1996 (7 WF 45/96) - DRsp Nr. 1997/521

OLG Bamberg, Beschluß vom 25.04.1996 - Aktenzeichen 7 WF 45/96

DRsp Nr. 1997/521

1. Ein in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Rücknahme eines Scheidungsantrags im Termin gestellter Antrag der Antragsgegnerin, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, kann vernünftigerweise nur als konkludente Zustimmung zu der vorausgegangenen Rücknahme des Scheidungsantrags gewürdigt werden. 2. Beantragt die Antragsgegnerin, ihr nach § 626 Abs. 2 ZPO die Fortsetzung der Folgesache Zugewinn als selbständige Familiensache zu gestatten, so ist dem Antrag zu entsprechen, wenn die Antragsgegnerin erklärt, zum Verfahren des vorzeitigen Zugewinnausgleichs übergehen zu wollen. 3. Daß in solchen Fällen der Stichtag nicht nach § 1378 BGB ermittelt werden kann, spielt keine Rolle. Der Natur der Sache nach verbleibt nur die Stichtagsberechnung nach § 1384 BGB.

Normenkette:

BGB § 1384, § 1387 ; ZPO § 269 Abs. 3, § 626 ;
Fundstellen
DRsp I(165)251a-b
FamRZ 1997, 91