OLG Bamberg - Beschluss vom 25.05.1998 (7 WF 37/98) - DRsp Nr. 2000/4056
OLG Bamberg, Beschluss vom 25.05.1998 - Aktenzeichen 7 WF 37/98
DRsp Nr. 2000/4056
1. Grundsätzlich erlaubt es der Sanktionscharakter des § 124 Nr. 2 ZPO der armen Partei die Prozesskostenhilfe wegen vorwerfbarer mangelhafter Kooperationsbereitschaft im Sinne des § 120 Abs. 4ZPO zu entziehen. 2. Trotz des Sanktionscharakters räumt § 124 Nr. 2 ZPO dem Gericht seinem Wortlaut, seiner Entstehungsgeschichte und seinem Zweck zufolge einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen alle relevanten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu würdigen sind, vor allem das Gewicht des vorwerfbaren Fehlverhaltens im Hinblick auf die aktuelle inhaltliche Richtigkeit der zu überprüfenden Prozesskostenhilfebewilligung und außerdem die Konsequenzen eines Prozesskostenhilfeentzugs für die betroffene Partei unter Berücksichtigung ihrer in der Beschwerdeinstanz dargelegten und glaubhaft gemachten gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
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