OLG Bamberg - Beschluss vom 28.04.2022
7 UF 66/22
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 10.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 1153/21

OLG Bamberg - Beschluss vom 28.04.2022 (7 UF 66/22) - DRsp Nr. 2023/16800

OLG Bamberg, Beschluss vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 7 UF 66/22

DRsp Nr. 2023/16800

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners vom 03.03.2022 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Würzburg vom 10.02.2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten haben am ... vor dem Standesamt in A. (S.) unter der Heiratsregisternummer ... die Ehe miteinander geschlossen. Es handelt sich um die zweite gemeinsame Eheschließung der Beteiligten. Aus der Beziehung der Beteiligten sind die gemeinsamen Töchter K1, geb. am ... und K2, geb. am ... sowie der Sohn K3, geb. am ..., hervorgegangen.

Die Beteiligten leben seit ... getrennt. Zu diesem Zeitpunkt ist die Antragstellerin mit den drei gemeinsamen Kindern aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und hat sich in ein Frauenhaus begeben. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am ... zugestellt. Die Antragstellerin lebt mit den gemeinsamen Kindern in S. Der Antragsgegner lebt in W.

Die Antragstellerin beantragt die Scheidung nach §§ 1564, 1565 Abs. 2 BGB (Härtefallscheidung) mit der Begründung, die Fortsetzung der Ehe sei für sie nicht mehr zumutbar, da sich der Antragsgegner an der 15-jährigen gemeinsamen Tochter K1 des sexuellen Missbrauches schuldig gemacht habe.