OLG Bamberg - Beschluß vom 31.10.1989
2 UF 274/89
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3, § 1610 ; EGBGB Art. 18 Abs. 1, Abs. 5 ; FVGB § 128, § 129, § 133, § 135;
Fundstellen:
EzFamR BGB § 1610 Nr. 16
NJW-RR 1990, 198

OLG Bamberg - Beschluß vom 31.10.1989 (2 UF 274/89) - DRsp Nr. 1995/7629

OLG Bamberg, Beschluß vom 31.10.1989 - Aktenzeichen 2 UF 274/89

DRsp Nr. 1995/7629

1. Lebt das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind in Polen und der unterhaltsverpflichtete Vater in Deutschland, so hängt es von der Staatsbürgerschaft des Kindes ab, ob deutsches oder polnisches Recht zur Anwendung kommt, EGBGB Art. 18 Abs. 1, Abs. 5. 2. Die Bestimmungen des deutschen und des polnischen Rechts unterscheiden sich nicht wesentlich, was Grund und Höhe des Kindesunterhaltes angeht, §§ 1606 Abs. 3, 1610 BGB auf der einen und Art. 128, 129, 133, 135 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs - FVGB - auf der anderen Seite. 3. Nach den Vorschriften beider Rechtsordnungen erbringt der sorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag durch die Betreuung und Erziehung des Kindes und bestimmt sich die Höhe des Barunterhaltes nach der Lebensstellung des Kindes unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Verpflichteten. 4. Der Bedarf des Kindes bemißt sich daher grundsätzlich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle. Den wesentlich geringeren Lebenshaltungskosten in Polen ist durch entsprechende Abschläge Rechnung zu tragen. 5. Die Abschläge sind weder pauschal (etwa ein Drittel der Tabellenbeträge ) festzusetzen noch konkret auf der Grundlage der Lebenshaltungskosten in Polen zu ermitteln.