OLG Bamberg - Urteil vom 05.08.1993
2 UF 47/93
Normen:
BGB § 1611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1994, 582

OLG Bamberg - Urteil vom 05.08.1993 (2 UF 47/93) - DRsp Nr. 1994/8120

OLG Bamberg, Urteil vom 05.08.1993 - Aktenzeichen 2 UF 47/93

DRsp Nr. 1994/8120

1. Eine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB erfordert eine tiefgreifende Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Pflichtigen, die einen besonders groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme verrät. 2. Im allgemeinen hat die fehlende Bereitschaft eines volljährigen Kindes, mit dem in Anspruch genommenen in Kontakt zu treten schon als bloßes Unterlassen ein geringeres Gewicht. 3. Die völlige Abkehr eines Kindes von einem oder beiden Elternteilen läßt normalerweise auf Erziehungsdefizite und Beziehungsstörungen schließen, die auch die Eltern mitzuvertreten haben, so daß es ungerecht wäre, die Folgen dieser Defizite allein dem Kind anzulasten.