OLG Bamberg - Urteil vom 14.09.1989 (2 UF 85/89) - DRsp Nr. 1996/22869
OLG Bamberg, Urteil vom 14.09.1989 - Aktenzeichen 2 UF 85/89
DRsp Nr. 1996/22869
1. Ist im Rahmen eines Scheidungsverbundurteils über nachehelichen Unterhalt mitentschieden worden, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit aber unterblieben, so ist nach Teilanfechtung des Verbundurteils (beschränkt auf die Folgesache Unterhalt) auf die Anschlußberufung des Unterhaltsberechtigten durch Teilurteil über die vorläufige Vollstreckbarkeit ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs zu entscheiden, wenn eine Ergänzung des erstinstanzlichen Urteils nach §§ 716, 321ZPO wegen Ablaufs der Zweiwochenfrist nicht mehr möglich ist.2. Ist der Unterhaltsberechtigte auf die Unterhaltsleistungen unbedingt angewiesen und hat er nicht die Möglichkeit, den Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen, so entfällt die Anordnung der Sicherheitsleistung durch den Gläubiger und damit auch die Abwendungsbefugnis des Schuldners.
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