OLG Bamberg - Urteil vom 14.11.1996 (2 UF 128/96) - DRsp Nr. 1998/10772
OLG Bamberg, Urteil vom 14.11.1996 - Aktenzeichen 2 UF 128/96
DRsp Nr. 1998/10772
1. Der Unterhaltspflichtige schuldet seinem Kind nach § 1610 Abs. 2BGB eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen hält.2. Die Kosten einer weiteren Ausbildung sind allenfalls dann zu tragen, wenn der Beruf etwa aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann oder wenn das Kind von den Eltern in einen seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt wurde oder die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung beruht.3. In Fällen der Weiterbildung müssen wegen des aus § 1610 Abs. 2BGB abzuleitenden Merkmals der Einheitlichkeit des Ausbidungsgangs die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich sinnvoll ergänzen.
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