OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.09.1998
10 WF 25/98
Normen:
ZPO § 91, § 103 Abs. 2, § 121 Abs. 3, § 126 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1218

OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.09.1998 (10 WF 25/98) - DRsp Nr. 1999/9634

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.09.1998 - Aktenzeichen 10 WF 25/98

DRsp Nr. 1999/9634

1. Ist einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden, kann der ihr beigeordnete Rechtsanwalt grundsätzlich einen Festsetzungsantrag im Namen der Partei gemäß § 103 Abs. 2 ZPO oder auch einen Festsetzungsantrag im eigenen Namen gemäß § 126 Abs. 1 ZPO anbringen. Besteht keine hinreichende Klarheit darüber, in wessen Namen die Festsetzung gefordert wird, muss das Gericht rückfragen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Kostenfestsetzungsantrag im Namen der Partei gestellt wird. 2. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwaltes bestimmt sich nach § 91 Abs. 1 ZPO. Es kommt also darauf an, ob die Kosten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. 3. Zur Frage der Notwendigkeit der Mehrkosten für einen Verkehrsanwalt kann auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe gelten. 4. Unterhaltsprozesse sind im Hinblick auf die Vielzahl der bedeutsamen Daten und Zahlen grundsätzlich als so schwierig anzusehen, dass einer Partei, die über keine juristischen Kenntnisse verfügt, eine schriftliche Unterrichtung des Prozeßbevollmächtigten nicht zugemutet werden kann.