Auf die Beschwerde des Antragstellers wird festgestellt, dass ein Beschluss des Amtsgerichts Strausberg, der das Verfahren erster Instanz beendet hätte, nicht ergangen ist.
Die Sache wird an das Amtsgericht Strausberg zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen vermeintlich ergangenen, eine Umgangsvereinbarung billigenden Beschluss.
Die Antragsbeteiligten sind die nicht miteinander verheirateten, seit dem 12. November 2017 getrennt lebenden Eltern des am ... Mai 2014 geborenen H... . Die elterliche Sorge für das Kind üben sie aufgrund einer Sorgeerklärung gemeinsam aus.
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