OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.03.2020
13 UF 12/20
Normen:
FamFG § 156 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 6/18

Beschwerde gegen einen vermeintlich ergangenen BeschlussFamiliengerichtliche Billigung einer Umgangsregelung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2020 - Aktenzeichen 13 UF 12/20

DRsp Nr. 2020/4617

Beschwerde gegen einen vermeintlich ergangenen Beschluss Familiengerichtliche Billigung einer Umgangsregelung

Eine Umgangsregelung nach § 156 Abs. 2 FamFG muss familiengerichtlich durch Beschluss gebilligt werden; allein eine Protokollierung enthält die konstitutive Billigung der Genehmigung nicht.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird festgestellt, dass ein Beschluss des Amtsgerichts Strausberg, der das Verfahren erster Instanz beendet hätte, nicht ergangen ist.

Die Sache wird an das Amtsgericht Strausberg zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

FamFG § 156 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen einen vermeintlich ergangenen, eine Umgangsvereinbarung billigenden Beschluss.

Die Antragsbeteiligten sind die nicht miteinander verheirateten, seit dem 12. November 2017 getrennt lebenden Eltern des am ... Mai 2014 geborenen H... . Die elterliche Sorge für das Kind üben sie aufgrund einer Sorgeerklärung gemeinsam aus.