OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.06.2020
9 UF 111/20
Normen:
BGB § 1628; SGB XI § 37;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 28.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 113/20

Teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter allein hinsichtlich der Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens betreffend die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Einstufung des Pflegegrades

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 9 UF 111/20

DRsp Nr. 2020/8676

Teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter allein hinsichtlich der Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens betreffend die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Einstufung des Pflegegrades

1. Bei der Geltendmachung von Pflegegeld für ein pflegebedürftiges Kind gem. § 37 SGB XI handelt es sich um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge von erheblicher Bedeutung, hinsichtlich derer ein gemeinsam sorgeberechtigter Elternteil gem. § 1628 BGB die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis verlangen kann. 2. Sind die Kinder verhaltensauffällig und in der Entwicklung von Sprache und Motorik retardiert, so entspricht es dem Kindeswohl am besten, die elterliche Sorge insoweit auf die Mutter zu übertragen, wenn diese sich im Wesentlichen um die Belange der Kinder kümmert und über die größere Sachnähe verfügt.

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bernau bei Berlin vom 28. April 2020 (6 F 113/20) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1628; SGB XI § 37;

Gründe:

Die Beschwerde des Vaters ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 57 Satz 2 Nr. 1, 58 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG). In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.