OLG Brandenburg - Beschluß vom 16.02.1998
10 WF 129/97
Normen:
FGB § 39; BRAGO § 8, § 9 ; GKG § 12, § 26 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 798
JurBüro 1998, 421

OLG Brandenburg - Beschluß vom 16.02.1998 (10 WF 129/97) - DRsp Nr. 1999/4704

OLG Brandenburg, Beschluß vom 16.02.1998 - Aktenzeichen 10 WF 129/97

DRsp Nr. 1999/4704

1. Ist bei Beendigung der Ehe nach § 39 FGB das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen der Parteien zu verteilen, so trifft das Gericht hierüber eine Regelung nach billigem Ermessen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. 2. Für die Streitwertfestsetzung ist unabhängig von der Antragstellung der Parteien der volle Wert des zu verteilenden Gutes maßgebend. Eine Absetzung von etwa noch valutierenden Grundpfandrechten oder der Erstattungszahlungen an den weichenden Ehegatten erfolgt nicht.

Normenkette:

FGB § 39; BRAGO § 8, § 9 ; GKG § 12, § 26 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 798
JurBüro 1998, 421