OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.02.2020
13 UF 125/19
Normen:
BGB § 1687 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
FamRB 2020, 227
FamRZ 2020, 1654
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 24.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 14/19

Verbindlichkeit einer Absprache zum väterlichen Umgangsbeginn

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2020 - Aktenzeichen 13 UF 125/19

DRsp Nr. 2020/4560

Verbindlichkeit einer Absprache zum väterlichen Umgangsbeginn

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 24.04.2019 - 21 F 14/19 - wird wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller befugt ist, allein zu entscheiden, ob er das minderjährige Kind I..., geboren am ... .02.2011, zu dem nach dem Umgangsvergleich vom 27.06.2018 (18 F 61/17, Amtsgericht Nauen) nach der Schule beginnenden Umgang dort abholt oder das Kind den Weg zur Kita des Bruders alleine gehen lässt, um es sodann dort abzuholen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.

4. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T... S... aus B... bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1687 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I.