OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.02.2020
13 UF 151/19
Normen:
VersAusglG § 51; VersAusglG § 31 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 18/19

Ausschluss eines VersorgungsausgleichsVorversterben eines insgesamt AusgleichsberechtigtenRückübertragung eines Anrechts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2020 - Aktenzeichen 13 UF 151/19

DRsp Nr. 2020/4561

Ausschluss eines Versorgungsausgleichs Vorversterben eines insgesamt Ausgleichsberechtigten Rückübertragung eines Anrechts

Im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten erhält der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Strausberg vom 21.06.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Beschluss des OLG Hamm vom 30.11.2001 (Az.: 13 UF 427/01) wird mit Wirkung vom 01.02.2019 dahingehend abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Gerichtskosten werden in der Beschwerdeinstanz nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Normenkette:

VersAusglG § 51; VersAusglG § 31 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

1. Der beschwerdeführende Antragsteller begehrt die Abänderung einer nach früherem Recht ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich.