Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Strausberg vom 21.06.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Beschluss des OLG Hamm vom 30.11.2001 (Az.:
Gerichtskosten werden in der Beschwerdeinstanz nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
1. Der beschwerdeführende Antragsteller begehrt die Abänderung einer nach früherem Recht ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
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