Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 11.10.2019 (Az.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Beschwerdewert wird auf bis 500 € festgesetzt.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 91 a Abs. 2 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht dem Antragsgegner - nach Erledigung des Stufenverfahrens - die gesamten Kosten der 1. Instanz auferlegt.
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