OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.02.2020
9 WF 281/19
Normen:
FamFG § 243 S. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 11.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 370/16

Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einer Unterhaltssache

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2020 - Aktenzeichen 9 WF 281/19

DRsp Nr. 2020/4499

Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einer Unterhaltssache

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 11.10.2019 (Az. 97 F 370/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Beschwerdewert wird auf bis 500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 243 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 91 a Abs. 2 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht dem Antragsgegner - nach Erledigung des Stufenverfahrens - die gesamten Kosten der 1. Instanz auferlegt.