OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.08.1998 (10 UF 187/96) - DRsp Nr. 2000/4069
OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.08.1998 - Aktenzeichen 10 UF 187/96
DRsp Nr. 2000/4069
1. Wird die Beschwerde gegen eine Sorgerechtsentscheidung im Scheidungsverbund als unzulässig verworfen, so entstehen neben den Gebühren für das Verfahren im allgemeinen (1,5 Gebühren nach GKG -KV Nr. 1520) keine weiteren zwei Gebühren nach GKG -KV Nr. 1526. 2. Auch wenn ein Verwerfungsbeschluss die Instanz abschließt und GKG -KV Nr. 1526 danach ihrem Wortlaut nach einschlägig ist, kann sie für Verwerfungsbeschlüsse nicht herangezogen werden.
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