OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.02.2020
15 UF 138/19
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 18.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 420 F 304/18

Beschwerde gegen die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die MutterKeine Kindeswohlgefährdung erforderlich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 15 UF 138/19

DRsp Nr. 2020/4562

Beschwerde gegen die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Mutter Keine Kindeswohlgefährdung erforderlich

Die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil setzt keine Kindeswohlgefährdung voraus; es genügt, dass die Alleinsorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 18. April 2019 - 420 F 304/18 - wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vater.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Vaters, mit der er sich gegen die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge für das Kind G..., geboren am ... . September 2013, auf die Mutter allein wendet, hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat entscheidet nach Anhörung sämtlicher Beteiligter ohne erneute mündliche Verhandlung, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Im ersten Rechtszug sind sämtliche Beteiligten ausführlich persönlich gehört worden. Deren erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren lässt zusätzliche Erkenntnisse nicht erwarten.