Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 18. April 2019 -
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vater.
I.
Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Vaters, mit der er sich gegen die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge für das Kind G..., geboren am ... . September 2013, auf die Mutter allein wendet, hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet nach Anhörung sämtlicher Beteiligter ohne erneute mündliche Verhandlung, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Im ersten Rechtszug sind sämtliche Beteiligten ausführlich persönlich gehört worden. Deren erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren lässt zusätzliche Erkenntnisse nicht erwarten.
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