Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 11.12.2019 (Az.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Sorgerechtsverfahren (§ 1666 BGB), das der Vater ihrer beiden Söhne mit Schriftsatz vom 28.06.2019 eingeleitet hat. Er beantragt, der Mutter das Umgangsbestimmungsrecht zu entziehen, weil es zu keiner Wiederaufnahme des bis einschließlich April 2019 ausgesetzten Umgangs mit den gemeinsamen Kindern gekommen sei.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin die von ihr begehrte Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit versagt. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|