OLG Brandenburg: Leitlinien

Vorbemerkungen

Für die Zeit ab 1. Januar 2011 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle. Im Hinblick darauf ist eine Anpassung der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erforderlich. Diese beschränkt sich auf die unerlässlichen Änderungen in den Nrn. 11.2, 13.1, 21.2, 21.3 und 21.4.

Im Übrigen gelten die Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 01.01.2008, über den 01.01.2011 hinaus unverändert fort.

Die Tabellen in den Anlagen I und II der Unterhaltsleitlinien haben schon mit Wirkung ab 01.01.2009 und 01.01.2010 Änderungen erfahren. Mit Rücksicht auf die ab 01.01.2011 geänderte Düsseldorfer Tabelle ergibt sich Änderungsbedarf insoweit nur bezüglich der in der Tabelle in Anlage I genannten Bedarfskontrollbeträge. Die Zahlbetragstabelle in Anlage II bleibt im Vergleich zu derjenigen ab 01.01.2010 unverändert. Sie ist hier aber wegen ihrer praktischen Bedeutung ebenfalls abgedruckt.

Hinsichtlich der Umrechnung dynamischer Titel des bis zum 31.12.2007 geltenden Rechts wird weiterhin auf Anlage III der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 01.01.2008, verwiesen.

Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

1. Geldeinnahmen

1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschl. Renten und Pensionen